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Berufliche Bildung

Qualifizierung im Sport ist berufliche Weiterbildung. Lizenzausbildungen im Bereich des Sports sind nach Bildungsfreistellungsgesetz grundsätzlich als berufliche Weiterbildung anerkennungsfähig. Dies haben wir nicht nur für die vielen im Sport beschäftigten Menschen erreicht. Nahezu jeder kann seinen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung nun auch für Lizenzaus- und -fortbildungen des organisierten Sports nutzen.

Doch was ist der Hintergrund beim Bildungsfreistellungsgesetz? Lesen Sie hier, wie es in Rheinland-Pfalz geregelt ist. Am Fuß des Beitrags finden Sie als Service zudem eine Übersicht wichtiger Anträge und Erläuterungen zur Bildungsfreistellung.

Das rheinland-pfälzische Bildungsfreistellungsgesetz

Warum?

Weiterbildung verbessert die beruflichen und persönlichen Chancen der Beschäftigten. Insbesondere für diejenigen, die bislang Weiterbildungsangebote nicht genutzt haben bzw. nicht nutzen konnten, eröffnen sich neue Möglichkeiten.
Für den Betrieb und die Wirtschaft stellt sie eine Chance dar, Qualifikation und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.
Für die Gesellschaft leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung von Chancengerechtigkeit und Mitgestaltung.

Wofür?

Für Veranstaltungen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.
Lizenzausbildungen im Bereich des rheinland-pfälzischen Sports sind nach §3 Absatz 2 Bildungsfreistellungsgesetz grundsätzlich als berufliche Weiterbildung anerkennungsfähig, wenn sie die Kriterien des Weiterbildungsgesetzes erfüllen:

  • Beantragung bis spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn.
  • Grundgesetz- und Verfassungskonformität.
  • Die Veranstaltung soll mindestens drei Tage (in Block- oder Intervallform) und muss i.d.R. mindestens vier Unterrichtsstunden vor 19.00 Uhr und durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden je Tag umfassen.
  • Gewährleistung einer sachgemäßen Weiterbildung hinsichtlich von Ausstattung, Lehrkräften, Bildungszielen und Qualität der Bildungsarbeit.
  • Offene Zugänglichkeit (Zielgruppenorientierung ist jedoch möglich).

Wer?

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber. Das gilt auch für Auszubildende sowie für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Landes Rheinland-Pfalz.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber; Auszubildende müssen sich seit mindestens sechs Monaten in einem Ausbildungsverhältnis befinden.

Wann nicht?

Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als fünf Personen ständig beschäftigt.
Ein Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange dagegen sprechen.

Wie lange?

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt in der Regel zehn Tage in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren (jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr, z.B. 2015/2016).
Für Auszubildende beträgt der Anspruch fünf Tage im Ausbildungsjahr – allerdings nur für gesellschaftspolitische Weiterbildung.

Wie?

Es kann selbst ausgewählt werden, welche Veranstaltungen man besuchen möchte.
Die Bildungsfreistellung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Es gibt Musteranträge.
Der Arbeitgeber kann bis drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich die Teilnahme an der anerkannten Veranstaltung zum gewünschten Termin ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss nachzuweisen.

Ausgleich für Klein- und Mittelbetriebe

Kleine und mittelständische Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können beim Weiterbildungsministerium einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, das während der Freistellung fortzuzahlen ist.
Der Antrag auf pauschalierte Erstattung des Arbeitsentgeltes ist i.d.R. vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen. Rückantwort durch das Ministerium erfolgt i.d.R. bis drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn.

Weitere Informationen

Bildungswerk des LSB Rheinland-Pfalz e.V.

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