Steuerliche Absetzbarkeit von Bildungsmaßnahmen verbessert

Bildungsmaßnahmen jetzt weitgehend als Werbungkosten in voller Höhe absetzbar. Umschulungsmaßnahmen und ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sollen künftig voll als Werbungskosten absetzbar sein. Dieses Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof gefällt (Az. BFH 2002 VI R 137/01 und 120/01). Bislang waren die Kosten für ein Erststudium, das ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit aufnahm, steuerlich nicht voll absetzbar, weil sie als “Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung” angesehen wurden. Diese Rechtsprechung gab der Bundesfinanzhof nun auf. Bei “hinreichender beruflicher Veranlassung” können entsprechende Ausgaben jetzt Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtssprechung ist es von nun an unerheblich, “ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet”. “Damit trägt die Justiz einer Entwicklung Rechnung, die sich in der Gesellschaft schon lange vollzogen hat: Die Grenzen zwischen Aus- und Weiterbildung verschwimmen immer mehr. Auch die Übergänge von ,persönlicher’ und ,beruflicher’ Bildung werden fließend. Mit dem Grundsatzurteil wird nun die Voraussetzung geschaffen, dass sich eine Investition in Bildung nicht nur abstrakt, sondern auch finanziell lohnt. Das Urteil dürfte zudem auch die deutsche Bildungswirtschaft stärken: Wenn Aus- und Weiterbildung künftig steuerlich voll absetzbar seien wird das kostenpflichtige Angebot privater Bildungsträger attraktiver. Deshalb ist die Entscheidung Wirtschaftsförderung im besten Sinne: Sie fördert Lernbereitschaft, Qualifizierung und Zukunftsdenken. Zugleich stärkt sie mit der Bildungswirtschaft einen wichtigen Wachstumssektor.

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