Neue Corona Bekämpfungsverordnung

Neue Corona Bekämpfungsverordnung

Ab heute gilt die 28. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz. Für alle Mitglieder des Bildungswerk des LSB Rheinland-Pfalz e.V., Partnervereine sowie alle interessierten ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter in der Weiterbildung, hier in aller Kürze die wichtigsten Regelungen auf den Punkt gebracht. Achtung: Dies ist keine Rechtsberatung!

Gültigkeit der 28. CoBeLVO

  • Von heute 24.11.2021 bis Ablauf 15.12.2021

Weiterbildung draußen:

  • keine Einschränkungen

Weiterbildung innen:

  • 3G für Teilnehmende und Lehrende
  • Maskenpflicht (kann am Platz entfallen, wenn Abstand gewahrt)
  • Kontaktnachverfolgung
  • Hygienekonzept
  • Personen müssen sich ausweisen können.

Weiterbildung mit Bewegung draußen:

  • keine Einschränkungen

Weiterbildung mit Bewegung innen:

  • 2G für Erwachsene, die an der Sportausübung teilnehmen. Für Personen die 2G gleichgestellt sind, gilt Testpflicht.
  • 3G für Minderjährige (Test darf bei Minderjährigen auch vor Ort durchgeführt werden)

Wer ist 2G gleichgestellt?

  • Kinder unter 12 Jahren.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen können, mit der Maßgabe, dass dies durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde, und die über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 verfügen.

DSGVO

  • Da es keine Personenbegrenzungen mehr gibt und alle beim Betreten des Veranstaltungsortes ihre Zutrittsberechtigung (3G) vorweisen müssen, fällt der planende Grund für eine Datenspeicherung bzgl. Zustand der Immunisierung bei den Teilnehmenden weg.
  • Kontaktnachverfolgung verpflichtet zur Erfassung mindestens einer Telefonnummer oder E-Mailadresse für die Dauer der Veranstaltung und maximal vier Wochen danach.

Was ist mit Kursleiter*innen, Übungsleiter*innen, Trainer*innen in Weiterbildungsveranstaltungen innen?

  • Wenn sie Beschäftigte eines Vereins sind, gilt 3G nach der gültigen Arbeitsschutzverordnung (siehe auch Infektionsschutzgesetz). Tests grundsätzlich Sache der Arbeitnehmer*innen, Tests dürfen im Verein unter Aufsicht durchgeführt werden.
  • Wenn sie selbstständig für den Verein tätig sind, gilt 3G. Selbstständige dürfen sich jedoch nicht selbst einen negativen Test bestätigen. Daher ist ein Zertifikat einer offiziellen Teststelle vorzulegen.

Was ist mit Kursleiter*innen, Übungsleiter*innen, Trainer*innen in Weiterbildungsveranstaltungen mit Bewegungsanteilen innen?

  • Wenn sie Beschäftigte eines Vereins sind, gilt 3G nach der gültigen Arbeitsschutzverordnung (siehe auch Infektionsschutzgesetz). Tests grundsätzlich Sache der Arbeitnehmer*innen, Tests dürfen im Verein unter Aufsicht durchgeführt werden.

Die Verordnung schreibt 2G für Personen vor, die an der Sportausübung teilnehmen. Die Verordnung ist an dieser Stelle nicht konkret, wir schätzen die Situation wie folgt ein:

  • Für vertraglich gebundene selbstständig Tätige gilt an dieser Stelle 3G. Selbstständige dürfen sich jedoch nicht selbst einen negativen Test bestätigen. Sollte die entsprechende Person daher weder geimpft noch genesen sein, hat sie ein Zertifikat einer offiziellen Teststelle vorzulegen.
  • Für Personen ohne Arbeits- oder Dienstvertrag, die, aus welchen Gründen auch immer, die Leitung der Sportausübung, auch spontan, übernehmen, gilt 2G.

Was lässt auf eine selbstständige Tätigkeit schließen?

Folgende Formulierungen im Vertrag deuten klar auf eine Selbstständigkeit hin:

  • Er / Sie ist selbstständig tätig.
  • Er / Sie ist nicht in den Übungs- und Trainingsbetrieb derart eingebunden, dass er / sie weisungsgebunden ist.
  • Steuern und sonstige Abgaben sind durch diese freiberufliche Tätigkeit (Selbständigkeit) selbst zu entrichten.

Weitere Informationen findet ihr in der Bildungswerk-LIVE Sondersendung zur 28. CoBeLVO:

https://vimeo.com/649505309

 

und hier https://vimeo.com/channels/bildungswerklive.

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