Corona aktuell

Corona aktuell

Was sind die aktuellen Corona-Entwicklungen, was bedeutet Warnstufe 2 und was bedeutet das alles für die Durchführung von Weiterbildungs- und Vereinsangeboten – unser Ausblick auf die kommende Woche vom 15. -21.11.2021 mit Hinweisen auf die aktuell gültige Corona-Schutzverordnung.

Die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung hat zum Wochenstart folgende Grundlinien mitgebracht:

Allgemeines
Die Regelung zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum entfällt. Gleiches gilt für die Personenbegrenzung (1 Person pro 5 qm), die bislang noch in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen galt.

Weniger Beschränkungen im Freien
Für Veranstaltungen im Außenbereich gibt es nur noch Beschränkungen, wenn die Teilnehmer feste Plätze einnehmen und eine Einlasskontrolle oder Ticketverkauf gegeben sind. In diesen Fällen gilt die Testpflicht. Die Begrenzung auf 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer entfällt. Nach dieser Regelung sind Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte ohne Einschränkungen, d.h. ohne Abstand, ohne Maske und ohne 3G-Regeln.

Klare Regeln für den Innenbereich
In den übrigen Bereichen (z.B. Sport, Freizeit, Gastronomie, Kultur) beschränken sich die Schutzmaßnahmen auf den Innenbereich. Darüber hinaus sieht die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung in Innenräumen relativ wenig Anpassungen vor. Hier bleibt es bei Veranstaltungen vor allem bei der 2Gplus Regelung.

Hotellerie
Die erlaubte Anzahl von 25, zehn oder fünf nicht-immunisierten Personen, die zum Wegfall des Abstandsgebots und der Maskenpflicht führt, wird künftig auch in Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes angewandt.

Damit wurde seitens der Landesregierung ein klares Signal der Entspannung gesendet. Dieses Signal trifft nun auf die täglich neuen statistischen Zahlen, die, wie bei Statistiken häufig üblich, unterschiedlich interpretiert werden können. Während die Inzidenz („Seismograf“) pro Kreis bzw. kreisfreier Stadt angegeben wird, werden die weiteren Leitindikatoren 7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz („Schutzwert“) und Anteil COVID-19 an Intensivkapazität („Belastungswert“) auf größere Regionen des Landes bzw. auf das gesamte Bundesland berechnet.

Feststellung der Warnstufen

Wenn sich mindestens zwei Werte für drei Werktage (inklusive Samstag; Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung nicht) oberhalb einer Warnstufe befinden, gilt jeweils für den entsprechenden Kreis oder die kreisfreie Stadt ab dem übernächsten Tag die entsprechende Warnstufe. Nachfolgend die Entwicklung der einzelnen Leitindikatoren.

Die 7-Tage-Inzidenz

Ja, die Inzidenzen liegen überall deutlich höher als im Sommer, aber nur in sieben Landkreisen liegen die Werte der aktuellen vierten Welle über den Spitzenwerten der gesamten Pandemie. Es handelt sich  hier um die Kreise bzw. kreisfreien Städte Bad Dürkheim, Cochem-Zell, Germersheim, Rhein-Hunsrück, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, KS Landau in der Pfalz. In den anderen 29 Kreisen bzw. Städten liegen wir aktuell im Mittel bei 68 Prozent der vorigen Spitzenwerte (zwischen 37,4% und 92,4%).

Trotz der sehr unterschiedlichen Entwicklung in den Spitzenwerten muss man feststellen, das Stand gestern nur noch fünf Kreise bzw. kreisfreie Städte (Bitburg-Prüm, Rhein-Lahn-Kreis, KS Koblenz, KS Trier, KS Zweibrücken) bei einer Inzidenz von unter 100 liegen (Wert der Warnstufe 1). Alle anderen liegen über 100 und neun Kreise bzw. kreisfreien Städte (Bad Dürkheim, Cochem-Zell, Germersheim, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstr., KS Frankenthal, KS Landau i.d.Pf., KS Neustadt a.d.W., KS Worms) liegen sogar bei einer Inzidenz von über 200 (Wert der Warnstufe 3).

Zur Erinnerung: Die 7-Tage-Inzidenz von z.B. 100 bedeutet, dass sich innerhalb der letzten sieben Tage 100 Menschen pro 100.000 Menschen neu mit Corona infiziert haben. Positive Folgetests innerhalb einer Infektion zählen also nicht in diese Zahl hinein.

Der Schutzwert

Die Grenzwerte für den „Schutzwert“ liegen bei kleiner 5 (Warnstufe 1), 5 bis 10 (Warnstufe 2) und über 10 (Warnstufe 3). Aktuell liegt der Schutzwert in allen Versorgungsgebieten bei unter 5. Im Versorgungsgebiet Rheinpfalz (Bad Dürkheim, KS Neustadt a.d.W., KS Landau i.d.Pf., Südliche Weinstraße, KS Frankenthal, Rhein-Pfalz-Kreis, KS Ludwigshafen, Germersheim, KS Speyer) liegt der Wert jedoch schon bei 4,7 (Spitzenwert der vergangenen sieben Tag war aber auch bereits 4,9). Im Laufe dieser Woche, hat der Schutzwert für das VG Rheinpfalz also die Schwelle zur Warnstufe 2 fast gerissen.

Der Belastungswert

Die Grenzwerte für den „Belastungswert“ liegen bei kleiner 6% (Warnstufe 1), 6% bis 12% (Warnstufe 2) und über 12% (Warnstufe 3).  Der Wert wird auf ganz Rheinland-Pfalz betrachtet. Wie man anhand der Kurve des Belastungswertes für den Zeitraum der letzten beiden Monate erkennen kann, müssen wir zum kommenden Wochenbeginn mit einer Überschreitung des Wertes zur zweiten Warnstufe rechnen. Nach dem dritten Werktag der Überschreitung gilt dann ab dem übernächsten Tag in allen Kreisen bzw. kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 100 die Warnstufe 2.

Folgerungen:

Ab Mittwoch der kommenden Woche,  am 17. November 2021 werden wir uns, Stand heute, wohl nur noch in Bitburg-Prüm, Rhein-Lahn-Kreis, KS Koblenz, KS Trier, KS Zweibrücken in der Warnstufe 1 befinden. In allen anderen Kreisen bzw. kreisfreien Städten wird dann wohl Warnstufe 2 gelten.

Allgemein hat dies für Weiterbildungsveranstaltungen keine Auswirkungen. Die Veranstaltungen der Weiterbildung, dazu gehören auch die Aus- und Fortbildungen der verschiedenen Sportverbände, sowie Kurse in den Sportvereinen fallen nicht unter die rheinland-pfälzische 2G+ Regelung. Es gelten in geschlossenen Räumen nur Regelungen für die Maskenpflicht und die Kontaktnachverfolgbarkeit. (§16, Abs. 2, Satz 1 in der 27. CoBeLVO)

Bei Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Sport- oder Bewegungsausübung und wenn mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z.B. Unterricht für Gesang und Blasinstrumente) gelten im Innenbereich zusätzlich Testpflicht (nur für nicht-immunisierte Personen) und Beschränkungen bei der maximalen Anzahl von nicht-immunisierten Personen (Warnstufe 1: maximal 25 nicht-immunisierte Personen, Warnstufe 2: maximal 10 nicht-immunisierte Personen, Warnstufe 3: maximal 5 nicht-immunisierte Personen, bei reinen Kinder- und Jugendgruppen gelten immer 25 Personen). (§16, Abs. 2, Satz 2 in der 27. CoBeLVO in Verbindung mit §12 in der 27. CoBeLVO)

In den betroffenen Kreisen bzw. kreisfreien Städten dürfen dann bei allen im Innenbereich stattfindenden Bewegungskursen nur noch maximal 10 nicht-immuniserte Personen teilnehmen.

Für diese Situation in der im Innenbereich stattfindenden Bewegungsveranstaltungen ist nun wie folgt vorzugehen:

  • Zur besseren Planung darf mit Einverständnis der Teilnehmenden, der Immunisierungsstatus für die Dauer der Notwendigkeit gespeichert werden. Die Dauer der Notwendigkeit ergibt sich zum Beispiel aus der Dauer des Kurses. Dabei ist nicht zwischen geimpft und genesen zu unterscheiden, sondern nur zwischen immunisiert oder nicht-immunisiert. Diese Information dient nur zur Planung und entbindet nicht von der Zutrittskontrolle am Veranstaltungsort.
  • Maximal 10 nicht-immunisierten Personen können teilnehmen. Alle weiteren nicht-immunisierten Personen sind am Veranstaltungsort abzuweisen.
  • Es gilt zu prüfen, ob die Angebote auch online oder in hybrid-Form stattfinden können. Wir bieten unsere Plattform https://sport-bewegt.online mit stabilen Videokonferenzen und Teilnehmendenverwaltung dafür an.

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