(1) Der Name des Vereins ist: “Bildungswerk des Landessportbundes Rheinland-Pfalz e.V.” (Bildungswerk des LSB)

(2) Er hat seinen Sitz in Mainz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

(1) Zweck des Bildungswerkes ist es gemäß rheinland-pfälzischem Weiterbildungsgesetz, jeder Person, unabhängig ihrer gesellschaftlichen bzw. beruflichen Stellung, ihrer politischen und weltanschaulichen Zugehörigkeit die Gelegenheit zu bieten, sich durch Bildungsmaßnahmen auf persönlichem, gesellschaftlichem, politischem und beruflichem Gebiet aus- und weiterzubilden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:

  • der Erarbeitung von Konzeptionen und Durchführung von Maßnahmen im Sinne der sportlichen Bildungsarbeit,
  • der Erarbeitung und Durchführung von Maßnahmen im Sinne der allgemeinen Weiterbildung, insbesondere der personenbezogenen, familienbezogenen und der freizeitbezogenen sowie der politischen und berufsbezogenen Weiterbildung,
  • der Erarbeitung von Konzepten zur Personalentwicklung und Qualifizierung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Mitarbeiter/-innen des Bildungswerkes und seiner Mitglieder,
  • der Beschaffung finanzieller und materieller Mittel für die Bildungsarbeit,
  • der Erarbeitung von Qualitätsstandards und dem kontinuierlichen Prozess in der Qualitätsentwicklung/-sicherung,
  • der Vertretung der Interessen seiner Mitglieder und seiner Mitgliedseinrichtungen,
  • der Kooperation mit Trägern anderer Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

(1) Das Bildungswerk gliedert sich in regionale Bildungswerke (EINRICHTUNGEN) und Außenstellen, die vom Vorstand entsprechend den Erfordernissen des Ersten Weiterbildungsgesetzes von Rheinland-Pfalz festgelegt werden.

(2) Die dem Bildungswerk beigetretenen Mitgliedsorganisationen sowie die in den Sportorganisationen zusammengeschlossenen Vereine organisieren und führen im Auftrag des Bildungswerkes die dezentrale Bildungsarbeit durch.

(1) Ständige Mitglieder des Bildungswerkes sind der Landessportbund und die Sportjugend Rheinland-Pfalz sowie die Sportbünde Rheinland, Rheinhessen und Pfalz.

(2) Mitglieder können werden:

  • Fachverbände und Sportkreise in Rheinland-Pfalz,
  • Bildungseinrichtungen der Sportorganisationen.

(1) Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung entscheidet über den Widerspruch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit vierteljährlicher Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich, spätestens 4 Wochen vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Ebenso ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingehen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bildungswerkes. Sie bestimmt die Richtlinien des Bildungswerkes, berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(6) Der Mitgliederversammlung obliegen vor allem:

  • die Wahl des/der Vorsitzenden,
  • die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • die Wahl des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,
  • die Bestätigung je eines Vertreters/einer Vertreterin aus den Präsidien des Landessportbundes, der Sportbünde Rheinland, Rheinhessen und Pfalz sowie der Sportjugend Rheinland-Pfalz,
  • die Wahl von drei Beisitzern/Beisitzerinnen
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern/-innen und zwei Stellvertretern/-innen. Die Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer/eine Prüferin ausscheidet.
  • die Entgegennahme der Vorstandsberichte und Jahresrechnungslegung sowie die Bewilligung der Haushaltsvoranschläge,
  • die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  • Satzungsänderungen.

(7) Die Vertreter/-innen der Mitgliedsorganisationen sowie die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.

(8) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9) Zur Satzungsänderung sind 2/3 der abgegebenen Stimmen und zur Auflösung des Vereines 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(1) Der Vorstand setzt sich als Geschäftsführender Vorstand zusammen aus:

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
  •  dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin (beratend)

als Gesamtvorstand aus:

  • dem Geschäftsführenden Vorstand,
  • je einem Vertreter/einer Vertreterin aus den Präsidien des Landessportbundes, der Sportbünde Rheinland, Rheinhessen und Pfalz sowie der Sportjugend Rheinland-Pfalz,
  • drei Beisitzern/Beisitzerinnen

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und vertritt das Bildungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt, wenn es nicht mehr Vertreter des entsendenden Mitglieds ist.

(5) Der Vorstand wird ermächtigt, bei Bedarf folgende Ordnungen zu erlassen:

  • die Geschäftsordnung
  • die Finanzordnung

(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Beiräte/Ausschüsse einrichten, denen grundsätzlich nicht mehr als neun Personen angehören sollen.

(2) Die Leitung der Beiräte/Ausschüsse übernimmt ein Mitglied des Vorstandes.

(3) Die Beschlüsse der Beiräte/Ausschüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

(1) Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Das Bildungswerk des Landessportbundes Rheinland-Pfalz e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Das Bildungswerk des Landessportbundes Rheinland-Pfalz e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Bildungswerkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Bildungswerkes fremd sind oder durch zu hohe Vergütung begünstigt werden.

(1)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Bildungswerkes des Landessportbundes Rheinland-Pfalz oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Landessportbund Rheinland-Pfalz zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.